AGB
AGB für Gewerbekunden (Stand 04/2022)
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(nachfolgend „AGB“ genannt), soweit der Auftraggeber
ein Unternehmer, eine juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist.
Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die Müller Safe
GmbH, In der Hirtenwiese 6, 35745 Herborn (nachfolgend „Müller Safe, wir/uns genannt) mit ihren Vertragspartnern, die keine Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind,
(nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von
ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie
gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder
Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden
keine Anwendung, auch wenn Müller Safe ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Schriftform
(1) Alle an uns gerichteten Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung.
Der Inhalt unserer Bestätigung ist ausschließlich maßgebend für den Vertragsinhalt.
Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der
Annahmeerklärung durch Müller Safe zustande,
die mit einer gesonderten Mail (Auftragsbestätigung)
versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten
E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird
der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und
Auftragsbestätigung) dem Kunden auf einem dauerhaften
Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt
(Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter
Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften gespeichert
(2) Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten unserer Produkte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Konstruktions- und Maßabweichungen, sowie Farbabweichungen behalten wir uns vor, sofern diese für den Kunden zumutbar sind .
(5) Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen
einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Textform. Ausgenommen hiervon sind mündliche Individualvereinbarungen.
Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen
sind die Mitarbeiter von Müller Safe nicht berechtigt,
abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der
Textform genügt die Übermittlung per Email.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise in unseren Angeboten und Preislisten sind freibleibend.
(2) Die Preise gelten für den vereinbarten aufgeführten Leistungs-
und Lieferungsumfang. Mehr-, Zusatz- oder Sonderleistungen
werden gesondert berechnet. Die Preise sind Netto-Preise
in EURO. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert aufgeführt.
Bei Exportlieferungen in das Ausland kommen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher
Abgaben hinzu (siehe auch nachfolgend § 4 Abs. (1)).
(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(4) Unsere Lieferungen und Leistungen sind unmittelbar nach Erhalt zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands
an Ihre angegebene Lieferadresse. Lieferungen in andere Länder
erfolgen nur aufgrund separater individueller Vereinbarung.
(2) Die von uns genannten Liefertermine und Leistungszeiten sind grundsätzlich unverbindlich.
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen
und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten
Dritten. Der Beginn der angegebenen Leistungs- bzw.
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Müller Safe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder
für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder
sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare
Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten
in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, oder die ausbleibende,
nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten)
verursacht worden sind, sofern Müller Safe diese nicht zu
vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Müller Safe die Lieferung
oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist,
ist Müller Safe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei
Hindernissen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich
die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die
Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber
infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche
schriftliche Erklärung gegenüber Müller Safe vom Vertrag
zurücktreten.
(4) Müller Safe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die
Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen
bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber
hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen.
(5) Gerät Müller Safe mit einer Lieferung oder Leistung in
Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus
welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Müller Safe
auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser AGB beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist der Geschäftssitz von Müller Safe, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Schuldet Müller Safe auch eine Installation,
ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes
an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies
gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Müller Safe
noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen
hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe
infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber
liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber
über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Müller
Safe dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Lagerkosten nach
Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
(3) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine
Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt
die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen
nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die
Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen,
so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn
der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Sachmängel, Mängelansprüche
(1) Angaben von Müller Safe zum Gegenstand der Lieferung
oder Leistung sowie die Darstellungen desselben sind maßgeblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie
sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern
Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder
Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen,
die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen
durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit
zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder,
soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(3) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei einem
Werkvertrag findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Kunde
hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses
unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und
uns festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren
Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7
Tagen, schriftlich anzuzeigen.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Müller Safe,
kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen
Schadensersatz verlangen.
(5) Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber ohne
Zustimmung von Müller Safe den Liefergegenstand ändert oder
durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat
der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten
der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz
(1) Die Haftung von Müller Safe auf Schadensersatz, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Müller Safe haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit
seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine vertragswesentliche
Pflicht ist eine solche, auf die der Auftraggeber
vertraut und auch vertrauen darf. Vertragswesentlich sind z.B.
die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des
von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber
die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von
Personal des Auftraggebers bezwecken.
(3) Soweit Müller Safe gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf
Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,
die Müller Safe bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln
des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig,
soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung
des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die
Ersatzpflicht von Müller Safe für Sachschäden und daraus
resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von
€ 3.000.000,00 je Schadensfall, maximal für zwei Versicherungsfälle
pro Jahr (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme
der Betriebshaftpflichtversicherung) begrenzt, auch
wenn es sich um Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
handelt. Auf Verlangen übersendet Müller Safe an den Auftraggeber
eine Kopie der Versicherungspolice. Im Falle einer
Leistungsfreiheit des Versicherers, welche auf einer Obliegenheitsverletzung
von Müller Safe beruht, verpflichtet sich Müller
Safe, gegenüber dem Auftraggeber bis zur Höhe der Deckungssumme
aus eigenen Mitteln einzustehen.
(5) Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in
gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Müller Safe.
(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung
des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Verankerung: Im Rahmen des Transportes kann eine Verankerung (max. 2 Bohrungen pro Schrank) beauftragt werden. Wird
eine Verankerung durch die Spedition beauftragt, ist die Vorlage eines Verankerungsbogens verpflichtend. Wird
dieser nicht eingesendet oder enthält unvollständige oder falsche Angaben, haftet der Käufer für alle Schäden, die
in Folge der Verankerungsarbeiten auftreten. Es gelten die Vorgaben der Montageanleitung.
Die Ebenheit, Ausrichtung und Tragfähigkeit der Aufstellfläche ist bauseits sicherzustellen. Die
Standardverankerung erfolgt nur mittels im Lieferumfang enthaltenen Verankerungsmaterials. Gegen Aufpreis
kann längeres bzw. alternatives Verankerungsmaterial gewählt werden, wenn die Beschaffenheit der
Montagefläche dies erfordert.
Ist die Beschaffenheit der Montagefläche nicht bekannt, weicht von der durch die Montageanleitung bestimmten
Beschaffenheit ab oder lässt von Ihrer Beschaffenheit eine Verankerung durch rein mechanisches Befestigen
(Verschrauben) nicht zu, kann bei Bedarf und auf Wunsch des Käufers die Verankerung mittels Klebeankern oder
vollflächigem Verkleben vorgenommen werden. Der Aufpreis dieser Spezialverankerung beinhaltet erforderliche
Verankerungsmaterialien sowie ggf. das Ausrichten des Schrankes (max. 2 Bohrungen / Teilflächen pro Schrank).
Die Wahl alternativer Verankerungsmittel und Methoden kann sich ggf. auf den Versicherungsschutz auswirken.
Für Schäden an im Montagebereich verlaufenden Leitungen sowie Schäden als Folge nicht vorhandener, falscher
oder unzureichender Angaben zur Beschaffenheit der Montagefläche haftet der Käufer.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft
(1) Müller Safe behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers
ist Müller Safe berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen.
In dieser Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Müller Safe ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu
dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Müller
Safe jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Müller Safe, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Müller Safe
verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes
durch den Auftraggeber wird stets für Müller Safe vorgenommen.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, Müller Safe nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Müller Safe
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, Müller Safe nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt
Müller Safe das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich
MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber
Müller Safe anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für Müller Safe.
(6) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen ab, die durch die
Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
(7) Müller Safe verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt Müller Safe.
(8) Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist Müller Safe berechtigt,
vom Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung der
Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem deutschen Recht
unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft
eines Kreditinstituts, das in der EU zugelassen ist, zu
verlangen.
§ 9 Alternative Streitbeilegung
(1) Die EU-Kommission hat eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung
bereitgestellt. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines
Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.
(2) Wir sind bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus unserem Vertrag
einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus sind wir zu einer Teilnahme an einem
Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet und können Ihnen die Teilnahme an einem
solchen Verfahren leider auch nicht anbieten.
§ 10 Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Müller Safe; wir sind
jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gericht am Ort seines Sitzes zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken
enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des
Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn
sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Mitglied im Fachverband Sicherheitssystem im VDMA und European Security Systems Association (ESSA).
Müller Safe GmbH | In der Hirtenwiese 6 | 35745 Herborn
Telefon: +49 (0)2772 9651-0 | E-Mail: zentrale[at]mueller-safe.de | Internet: www.mueller-safe.de
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Pawel Doberschuetz, Christof Schmidt | Registergericht: Amtsgericht Wetzlar | Registernummer: HRB 4018
UStNr.: 02023990635, IdNr.: DE111772871